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Drei Bescheide, zwei Behörden: Wie die Grundsteuer entsteht

Die Kette beginnt nicht bei der Gemeinde

Seit der Reform entsteht die Grundsteuer in mehreren Stufen. Das Finanzamt bewertet den steuerlichen Ausgangspunkt und setzt den Grundsteuermessbetrag fest. Erst danach berechnet die Gemeinde daraus die Jahressteuer. Deshalb können in einem Ordner drei Schreiben liegen, obwohl nur zwei Stellen beteiligt sind: das Finanzamt mit dem Grundsteuerwertbescheid und dem Grundsteuermessbescheid sowie die Gemeinde mit dem Grundsteuerbescheid.

  • Der Grundsteuerwertbescheid legt den bewerteten Grundstückswert fest.
  • Der Grundsteuermessbescheid setzt den daraus ermittelten Messbetrag fest.
  • Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde wendet den Hebesatz auf den Messbetrag an.
  • Bewertungsfehler sind beim Finanzamt, Fehler bei der Steuerfestsetzung bei der Gemeinde zu klären.

Was der Wertbescheid für die Gemeinde festlegt

Im Bundesmodell bestimmt der Grundsteuerwertbescheid den Wert, der für das Grundstück angesetzt wird. Er enthält die Grundlage der späteren Messbetragsberechnung, nicht die Zahlungsforderung der Gemeinde. Weichen Angaben zu Fläche, Nutzung, Grundstücksart oder anderen Bewertungsmerkmalen ab, liegt der Streit zunächst beim Finanzamt. Wer den späteren Gemeindebetrag grob einordnen will, kann den Rechenweg mit https://grundsteuer-hebesaetze.de/ nachvollziehen. Das Ergebnis bleibt eine Plausibilitätskontrolle; festgesetzt wird nichts durch die Eingabe im Netz.

Der Messbescheid ist die Brücke

Im Grundsteuermessbescheid setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest. Dieser Betrag ist die Rechengröße, an die sich die Gemeinde bei der Steuerfestsetzung halten muss. Sie darf die Bewertung des Finanzamts nicht selbst korrigieren und keinen neuen Messbetrag aus einem anderen Grundstückswert ableiten. Umgekehrt ändert ein Fehler im Gemeindebescheid nicht automatisch den Messbescheid. Die Schreiben haben daher verschiedene Aufgaben: Das erste legt den Bewertungsgrund, das zweite dessen steuerliche Messgröße fest.

Die Gemeinde setzt erst den Endbetrag fest

Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde verbindet den Messbetrag mit dem Hebesatz, den die Kommune durch Satzung bestimmt. Daraus entsteht die geforderte Steuer. Der geltende Satz kann im Bescheid, in der Hebesatzsatzung oder im Amtsblatt stehen. Ein Verzeichnis im Netz zeigt dagegen nur den Stand, den seine Datenquelle zuletzt übernommen hat. Die Gemeinde darf für Grundsteuer A, B und gegebenenfalls C unterschiedliche Sätze festlegen; in manchen Ländern sind weitere Aufteilungen zulässig. Sie ist für den Endbetrag zuständig, nicht für die vorgelagerte Bewertung.

Welche Einordnung die Rechnung verändert

Ob ein Grundstück der Grundsteuer A, B oder C zugeordnet wird, wirkt sich auf den kommunalen Rechenschritt aus. Die Bezeichnung steht in den Bescheiden oder ergibt sich aus der kommunalen Satzung. Grundsteuer A betrifft land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Grundsteuer B in der Regel übrige Grundstücke; Grundsteuer C kann für bestimmte unbebaute, baureife Grundstücke eingeführt werden. Einordnung und Messbetrag kommen nicht aus derselben Entscheidung wie der Hebesatz. Diese Trennung verhindert, dass eine abweichende Steuerhöhe vorschnell als Bewertungsfehler gilt.

Wer bei welchem Fehler zuständig ist

Für Eigentümer ist zuerst der Adressat des Schreibens wichtig. Wert- und Messbescheid stammen vom Finanzamt; Fragen zur Bewertung und zum Messbetrag gehören dorthin. Der Grundsteuerbescheid stammt von der Gemeinde; dort geht es um die Anwendung des Messbetrags, den Hebesatz und die festgesetzte Steuer. Welche Frist und welcher Weg für eine Reaktion gelten, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Schreibens. Mieter erhalten normalerweise keinen dieser Steuerbescheide. Ob und wie die Grundsteuer über Betriebskosten weitergegeben wird, hängt vom Mietvertrag und der Abrechnung ab. Bei widersprüchlichen Schreiben kommen deshalb Finanzamt, Gemeinde, Mieter- oder Eigentümerverein beziehungsweise eine Steuerberatung als unterschiedliche Anlaufstellen in Betracht.

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